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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Soweit nicht ausdrücklich im Bestellschreiben, den technischen Beschreibungen oder besonderen Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende Regelungen getroffen sind, finden die nachstehenden Bedingungen Anwendung. Sinngemäß gelten sie auch für Dienstleistungen wie Inbetriebnahmen, Montageleistungen, Wartungen, Reparaturen, Planungsleistungen, Untersuchungen, Abnahmen Gutachten u.s.w.

 

1 Vertrag

Auftragserteilungen, Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch den Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Abweichungen und Änderungen des Lieferers in dessen Auftragsbestätigung sind nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Bestellers gültig. Die Annahme der Lieferung oder die Leistung durch den Besteller stellt keine Anerkennung der Bedingungen des Lieferers dar. Durch die Bewirkung der bestellten Leistung erkennt der Lieferer nachträglich die Einkaufsbedingungen des Bestellers an, auch wenn er ihnen zuvor ausdrücklich widersprochen, oder in seiner Auftragsbestätigung auf andere Bedingungen verwiesen hat.

 

2 Preise

Alle Preise, die in der Bestellung genannt werden sind Festpreise und verstehen sich in Euro. Mehrforderungen wegen Lohn- oder Materialpreissteigerungen, besonderen Verhältnissen auf der Baustelle, technischen Änderungen oder ähnlichem sind ausgeschlossen. Die Preisangaben gelten frei Bestimmungsort, einschließlich Verpackung und Verladung. Werden in Ausnahmefällen  die Versand- und Verpackungskosten durch den Besteller übernommen, so ist der Lieferer verpflichtet für die billigste Verfrachtung zu sorgen. Transportversicherungen werden vom  Besteller gedeckt. Kosten für Transportversicherung werden vom Besteller nicht übernommen. Der Erfüllungsort bleibt hiervon unberührt. Inkassospesen gehen zu Lasten des Lieferers.

 

3 Unzulässige Werbung

Die Benutzung des Auftragsschreibens zu Referenz- oder Werbezwecken ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher, Zustimmung des Besteller zulässig.

 

4 Behandlung überlassener Zeichnungen, Modelle oder Werkzeuge

Alle dem Lieferer zugänglich gemachten Zeichnungen, sonstigen schriftlichen Unterlagen, technische Daten, Informationen, Modelle und Werkzeuge sind geheimzuhalten. Sie bleiben Eigentum des Bestellers und sind nach Durchführung des Auftrages kostenlos und unaufgefordert zurückzugeben. Eine Verwendung für andere Zwecke (auch eigene) als für die Ausführung der Bestellung ist nicht gestattet. Der Lieferer gewährt dem Besteller Kundenschutz für Nachbestellungen, sofern keine andere Regelung schriftlich vereinbart ist. Vervielfältigungen von Werkstatt- oder Ausführungszeichnungen fertigt der Lieferer ohne besondere Vergütung an. Die o. g. Unterlagen, wie auch nach Angaben des Bestellers gefertigte Zeichnungen und Schriftstücke des Auftragnehmers, dürfen nicht weiterverwendet, oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Besteller für Schäden jeglicher Art, die durch Zuwiderhandlung entstehen.
Die Deutschen und Europäischen Normen und Vorschriften, das Gesetz über technische Arbeitsmittel und die gültigen Regeln der Technik sind bei allen Lieferungen und Leistungen zu beachten. Außereuropäsche Vorschriften werden gesondert bestellt. Für abnahmepflichtige Gegenstände hat der Lieferer auf seine Kosten die rechtzeitige Abnahme durch die entsprechende Organisation zu veranlassen und die vorgeschriebenen Prüfzeugnisse und Dokumente zu beschaffen. Die Abnahmezertifikate gehören, ebenso wie Montage- und Bedienungsanleitungen, sowie Ersatzteillisten zum Leistungsumfang des Lieferers.
Inspektionen während der Fertigung im Werk des Lieferers behält sich der Besteller vor. Solche Prüfungen gelten nicht als Abnahme und schränken die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferers nicht ein. Wiederholungsprüfungen, die infolge von Mängeln erforderlich werden, gehen zu Lasten des Lieferers.
Durch die Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung des Auftragnehmers im Hinblick auf den Liefergegenstand nicht berührt. Dies gilt gleichermaßen für Vorschläge und Empfehlungen des Bestellers.  

 

5 Beförderung gefährlicher Güter

Der Besteller setzt voraus, dass der Auftragnehmer umfassende Kenntnisse über die Gefahren hat, die von seinen Gütern bei Versand, Verpackung, Lagerung, Transport u.s.w. ausgehen können. Vor Annahme eines Auftrages obliegt es daher dem Auftragnehmer zu prüfen, ob die  bestellten Waren oder deren Bestandteile als gefährliche Güter einzustufen sind (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxydierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter). In derartigen Fällen hat der Auftragnehmer den Besteller unverzüglich und umfassend zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat der Auftragnehmer die erforderlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.
Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten, national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen.
Seefracht     : Gefahrgutverordnung - See IMDG Codes
Luftfracht     : UN/ICAO; IATA-RAR-US-Dot
Bahn            :  EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung Schiene
Straße          : KVO/ADR sowie Gefahrgutverordnung Strasse

Darüber hinaus sind evtl. abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes, sofern diese dem Auftragnehmer genannt wurden, zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die als Folge unrichtiger Angaben in den Erklärungen oder Nichtbeachtung bestehender Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Transport, Lagerung u.s.w.) entstehen.

 

6 Ausfuhrgenehmigungspflicht

Auf Grundlage des Aussenwirtschaftsgesetzes (AWG), des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG9) und ähnlicher Gesetze und Verordnungen teilt der Auftragnehmer dem Besteller im Rahmen der Ausführungsbestimmugen rechtzeitig mit, ob die von Ihm zu liefernden Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.

 

7 Liefertermine und Vertragsstrafen

Erkennt der Auftragnehmer, daß vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat er dies dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sowie Teillieferungen /-Leistungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers. Sofern keine festen Termine vereinbart sind, rechnen die Lieferfristen vom Tag der Bestellung an. Diese Regelung findet in gleicher Weise für vom Lieferer beizustellende Dokumente und Beschreibungen Anwendung. Der Lieferer verzichtet auf einen Vorbehalt bei der Annahme gemäß § 341, Absatz 3 BGB.

 

8 Haftung für Terminüberschreitungen

Werden die vereinbarten Termine vom Auftragnehmer nicht eingehalten, so gelten für die Rechtsfolgen die gesetzlichen Bestimmungen. Neben einem eventuellen Anspruch auf Schadensersatz hat der Besteller das Recht, Vertragsstrafen in Höhe von 1% des Gesamtpreises der Bestellung für jede angefangene Woche Fristüberschreitung zu verlangen (max 5 %).

 

9 Lieferung und Rechnungsstellung

Die Durchführung der Lieferung erfolgt nach den Versand- und Verpackungsvorschriften des Bestellers und sind durch die, von ihm geforderten Dokumente, zu belegen. Spätestens am Tag des Versandes ist dem Besteller eine Versandanzeige unter Angabe der Nummer und des Datums der Bestellung, sowie eine Ausfertigung des Lieferscheins oder Packzettels zuzusenden. Der Versand ist durch ein Duplikat des Frachtbriefes nachzuweisen. Schäden die durch Nichtbeachtung der Versand- und Verpackungsvorschriften des Bestellers verursacht werden trägt der Lieferer. Für den Gesamtumfang einer Bestellung ist eine Rechnung in 3-facher Ausfertigung zu erstellen. Auf der Rechnung müssen die Bestell Nummer, die Projektbezeichnung, das Bestell Datum und alle Einzelpositionen der Bestellung vermerkt sein. Rechnungen für Leistungen die nach Aufwand abgerechnet werden sind durch vollständige Nachweise (vom Beauftragten des Bestellers gegen-gezeichnete Stundennachweise, Übernachtungsbelege Flugscheine etc.) zu belegen.

 

10 Zahlung

Zahlung leistet der Besteller in Zahlungsmitteln seiner Wahl 21 Tage nach vollständiger Lieferung / Leistung incl. Dokumentation, Ersatzteillisten, Materialzeugnisse und Abnahmezeugnisse, sowie Erhalt der Dokumente (gem. 9) und der Rechnung mit 3% Skonto oder 60 Tage netto. Bei vorzeitiger Lieferung oder Leistung wird die Frist vom vereinbarten Liefertermin an berechnet. Für Anzahlungen des Bestellers sind Garantien durch erstklassige Geldinstitute mit einer Laufzeit bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung des Lieferers zu stellen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in allen Fällen gesondert auszuweisen.

 

11 Gewährleistung und Haftung

Der Lieferer haftet für die einwandfreie Beschaffung und Tauglichkeit seiner Lieferung zum gewöhnlichen und dem nach dem Bestellschreiben vorgesehenen Verwendungs-zweck. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate, soweit nicht andere Fristen schriftlich vereinbart sind. Die Laufzeit der Frist beginnt mit der Ingebrauchnahme des Liefer-gegenstands, frühestens jedoch mit der Ingebrauchnahme der Gesamtanlage falls der Liefergegenstand für eine solche bestimmt ist. Die Liefergegenstände müssen zur Zeit der Auslieferung alle nach dem neuesten Stand der Technik erforderlichen Eigenschaften, Bestandteile und Vorrichtungen aufweisen. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile gilt vorstehende Regelung entsprechend.
Für Mängel, Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Nichteinhaltung garantierter technischer Daten haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller kann nach seiner Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen oder Nachbesserung verlangen und ist berechtigt nach eigenem, pflicht-gemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob und wann er in dringenden Fällen oder bei Verzug des Lieferers selbst beseitigt oder beseitigen lässt.
Zu einem Vorbehalt seiner Gewährleistungsrechte  bei der Abnahme ist der Besteller nicht verpflichtet. Der Lieferer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers für Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist  gerügt werden, verjähren 12 Monate nach Erteilung der Rüge. Die Verpflichtung zur Untersuchung der Mängelanzeige beginnt frühestens mit dem Eingang der Lieferung am Bestimmungsort  und dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Versandanzeige. Bei Lieferung mit Montage / Inbetriebnahme durch den Lieferer beginnt diese Verpflichtung mit dem Zeitpunkt der Abnahmen.

 

12 Patente

Der Lieferer haftet für Schäden, die dem Besteller oder seinen Auftraggebern daraus erwachsen, daß durch die Lieferung, den Gebrauch oder die Veräußerung der Lieferung Schutzrechte des Auftraggebers oder Dritter verletzt werden; von Ansprüchen, die dieserhalb vom Besteller oder von Dritten gegen den Besteller oder dessen Abnehmer geltend gemacht werden, wird der Lieferer den Besteller auf seine Kosten freihalten. Dies gilt auch für etwaige Lizenzgebühren.

 

13 Unvorhergesehene Ereignisse

Wird dem Besteller die vorgesehene Verwendung der Lieferung unmöglich so kann er vom Vertrag zurücktreten, sofern er dem Lieferer die bei Ihm entstandenen und nachgewiesenen Kosten erstattet.

 

14 Forderungsabtretung

Forderungen des Lieferers gegen den Besteller dürfen nur mit dessen schriftlicher Einwilligung an Dritte abgetreten werden.

 

15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist Heidelberg. Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17.7.1973 – ist ausgeschlossen.

 

16 Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in den übrigen Teilen wirksam.

 

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